Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Alpos Rohr- u. Metallhandel Deutschland GmbH

Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

Widersprechende anderslautende Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden grundsätzlich nicht anerkannt und werden auch nicht durch Bezugnahme Vertragsbestandteil, es sei denn, dass diese im einzelnen Fall konkret schriftlich bestätigt werden.

 

Mit Wirkung ab dem 1.1.2022 gelten nach EU – Vorgaben neue Kaufvertragsregeln. 

Diese schließen wir für unsere Verträge mit Kaufleuten für ihr Handelsgewerbe gemäß dem neuen § 434 Abs. 3 BGB befugtermaßen insoweit aus als darin eine Haftung für die gewöhnliche Verwendung bzw. für die übliche Beschaffenheit der Kaufsache durch uns vorgesehen ist. Für einen vom Kunden vorgesehenen speziellen Verwendungszweck oder eine besondere Beschaffenheit der Ware haften wir also nach wie vor nur, soweit diese ausdrücklich vom Kunden in seiner Bestellung konkret definiert sind und wir diese Vorgaben in unserer Auftragsbestätigung schriftlich akzeptiert haben.

 

Sofern also ein Vollkaufmann einen Lieferauftrag für Strahlrohre oder sonstige Artikel erteilt, die er für einen bestimmten Zweck benötigt, ist er verpflichtet, die entsprechende Spezifikation und den Verwendungszweck bereits in der Bestellung mit anzugeben.

 

Andernfalls kann er dadurch bedingte Nachteile bei der Verwendung des Materials uns gegenüber nicht geltend machen, sofern die gelieferte Ware nach Art, Menge und Qualität der üblichen Beschaffenheit entspricht.

 

Zur Klarstellung bedeutet dies für unsere Geschäftsbeziehungen gegenüber Vollkaufleuten für ihr Handelsgewerbe, dass eine Kaufsache nach wie vor nur dann als mangelhaft gilt, wenn sie nicht einer von den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Macht der Kunde bei der Bestellung keine zusätzliche Spezifikation, die von uns bestätigt wird, so gilt die Ware als mangelfrei, wenn sie den branchenüblichen Vorgaben entspricht.

 

Für Verträge mit Minderkaufleuten oder Endverbrauchern ist eine Haftung nach dem neuen EU-Kaufrecht unsererseits vorgesehen, wenn die Kaufsache nicht den subjektiven Vorstellungen wie auch den objektiven Anforderungen des Kunden (Verwendungszweck) entspricht.

Daher führen wir Aufträge dieser Kunden nur durch, sofern sie bereits in der Bestellung hierzu konkrete und detaillierte Angaben machen.

 

Unsere Angebote sind freibleibend, sie werden erst mit schriftlicher Bestätigung für uns verbindlich. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein der Inhalt unserer Annahmeerklärung maßgeblich.

Fixgeschäfte werden von uns grundsätzlich nicht abgeschlossen, im Ausnahmefall gilt ein Fixtermin nur dann als verbindlich vereinbart, sofern wir den Liefertermin ausdrücklich als Fixtermin schriftlich bestätigen.

 

So weit wir eine vereinbarte Lieferfrist aufgrund höherer Gewalt, Streik oder sonstigen von uns nicht beeinflussbaren Umständen nicht einhalten können, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Unterbrechung verlängert. Sollte die Dauer einer derartigen Unterbrechung länger als drei Monate andauern, sind wir ebenso wie der Kunde berechtigt, vom Vertrag insoweit zurückzutreten als nicht bereits geleistet ist.

 

 

Der Kunde kann dieses Recht für sich nur in Anspruch nehmen, wenn er uns zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

 

Von uns durchgeführte Teillieferungen können von uns anteilmäßig in Rechnung gestellt werden. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf besondere schriftliche Anweisung für Rechnung und auf Kosten des Kunden ab.

Wir genügen unserer Leistungspflicht für Ware, die wir von einem Lieferwerk beziehen, in- dem wir die bestellte Ware, ggf. auch Teillieferungen, einem Transporteur unserer Wahl übergeben. Ab Übergabe an den Transporteur wird die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden geliefert. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ziel in der vorgesehenen Zeit beeinträchtigt oder unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder an einen anderen möglichst nahen Ort zu liefern, wobei eventuell entstehende Mehrkosten zu Lasten des Kunden gehen.

 

Wenn nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr bezüglich der Ware ab Übernahme auf dem Lagerplatz durch den Spediteur auf den Kunden über.

Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, so kann diese nur beim Lieferwerk oder auf dem Versandplatz erfolgen.

 

Nimmt der Kunde die Ware nicht ab oder nimmt er sie verspätet ab und zwar aus Gründen, die er zu vertreten hat, so geht die wahren Gefahren vom Tag der Bereitstellungsanzeige beim Kunden auf den Kunden über. Mit dem Zugang dieser Bereitstellungsanzeige wird der Kaufpreis fällig, sofern wir mit dem Kunden keine andere Absprache getroffen haben.

Kosten einer etwaigen Lagerhaltung gehen zu Lasten des Kunden.

 

Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche gegen den Kunden wegen dessen Pflichtverletzung bleiben hiervon unberührt.

 

Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Zahlungsrückstand, so schuldet er gemäß § 238 II BGB Verzugszinsen in Höhe von derzeit wenigstens acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sofern er nicht Verbraucher ist. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens durch uns bleibt hiervon unberührt.

Insbesondere sind wir im Falle des Zahlungsrückstands des Kunden berechtigt, nach entsprechender Vorankündigung und Setzung einer Nachfrist von max. 5 Arbeitstage die Ware anderweitig zu veräußern und einen etwaigen Differenzbetrag nach Abzug eventueller Veräußerungskosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Werden uns nachträglich Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit unseres Kunden als sicher erscheinen lassen, so sind wir zur sofortigen Fälligkeitsstellung der offenen Forderung berechtigt, sofern der Kunde nach Hinweis auf diese bonitätsrelevanten Umstände diese Zweifel nicht binnen Wochenfrist vollständig entkräftet.

Bezahlt der Kunde in diesem Fall nicht fristgerecht, steht uns ausdrücklich im Hinblick auf unseren Eigentumsvorbehalt auch das Recht zu, die Ware wieder bis zum vollständigen Ausgleich zurückzunehmen.

 

Alternativ sind wir auch berechtigt, in diesem Fall den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden, soweit er von unserer Seite noch nicht erfüllt ist. 

Wir sind in diesem Fall ausdrücklich auch berechtigt, etwa weitere noch offene Teillieferungen zurückzuhalten bis Zahlung geleistet ist oder Zahlungen des Kunden auf verschiedene andere Aufträge zu verrechnen.

                                                

 

 

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass die Verzögerung oder Teillieferung von uns zu vertreten ist.

 

Branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen bezüglich der bestellten Liefermengen bis zu 10 % sind im Hinblick auf die branchenüblichen Fertigungsvorgaben zulässig und berechtigen nicht zu irgendwelchen Reklamationen, es sei denn, dass wir auf ausdrücklichen Vorbehalt des Kunden hin die tatsächlich bestellte Menge als zu liefernde Menge ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.

 

Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Kunden unser Eigentum.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum Ausgleich sämtlicher unserer Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag gegen Feuer, Wasserschaden, Diebstahl und Vandalismus zum Zeitwert zu versichern und gegen Beeinträchtigungen jeglicher Art sicher zu verwahren.

 

Wird die Ware zwischenzeitlich verarbeitet, verbunden oder vermischt mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis der jeweiligen Rechnungswerte zu und zwar solange, bis unsere Forderungen vollständig ausgeglichen sind.

 

Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, darf der Kunde die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern mit der Maßgabe, dass er den Erlös für unsere Ware separat zu führen und mit uns vorrangig abzurechnen hat.

Der Kunde tritt uns jetzt schon seine Zahlungsansprüche gegenüber seinem Abnehmer ab, welche wir hiermit annehmen.

 

Bei einer Pfändung oder andere Beeinträchtigung unserer Ware oder unserer Ansprüche gegenüber dem Kunden muss uns dieser unverzüglich schriftlich benachrichtigen, Verzögerungsnachteile gehen zu Lasten des Kunden.

 

Übersteigt der Wert der Ware der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

Wird vom Kunden eine Verpackung der Ware verlangt, so erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis.

 

Mängelrügen sind bei sichtbaren Mängeln oder jedenfalls durch eine sorgfältige Eingangskontrolle feststellbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich vorzunehmen.

 

Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, den LKW zu entladen. Dies gilt auch bei vermeintlichen Mängeln, deren Vorliegen und Berechtigung sodann durch Überprüfung der Ware beim Kunden geklärt wird.

 

Zu diesem Zweck hat der Kunde die Ware in einer Halle trocken und geschützt vor Nässe und anderen äußerlichen Einflüssen kostenfrei zu lagern. Des Weiteren ist der Kunde bei sämtlichen Waren, also auch bei sog. Massenware, verpflichtet, qualifizierte und repräsentative Kontrolle und auch Stichprobenmessungen von mindestens 10 % pro geliefertem Bund/Paket durchzuführen, notfalls unter Einwirkung auf die Ware.


 

Soweit der Kunde dabei zu der Auffassung gelangt, dass die Ware mangelhaft ist, hat er dies durch Lichtbilder zu dokumentieren und darüber ein detailliertes Feststellungsprotokoll anzufertigen. Ein Duplikat der Dokumentation und des Protokolls sind der Mängelrüge zusammen mit den Lichtbildern beizufügen.

 

Sofern der Kunde keine Entladung der Ware vornimmt und/oder die Ware nicht ordnungsgemäß trocken und in einer Halle lagert, hat er, soweit bei einer anschließenden Überprüfung die Vertragsgemäßheit der Ware ganz oder in wesentlichen Teilen festgestellt wird, uns sämtliche hieraus entstandenen Kosten zum Beispiel für Transport, Lagerung, Kosten für Sachverständigen ect. zu erstatten.

 

Unterlässt der Kunde diese Prüfung bei Anlieferung der Ware oder rügt er nicht innerhalb Wochenfrist unter konkreter Angabe und Umfang die Mängel, so verliert er seine Rechte auf Nachbesserung oder Minderung des Kaufpreises.

 

Wird ein zunächst versteckter Mangel gerügt, so ist dieser zur Wahrung der Mängelansprüche des Kunden spätestens innerhalb einer Woche ab Feststellung des Mangels schriftlich ebenfalls unter Vorlage eines detaillierten Mängel- und Feststellungsprotokoll mit entsprechenden Lichtbildern anzuzeigen.

 

Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377 und 378 HGB bleiben hiervon unberührt.

 

Wir sind berechtigt, uns in diesem Fall von der Berechtigung der Mängelrüge vor Ort zu überzeugen. Verweigert der Kunde dies, so verwirkt er sein Recht auf Nachlieferung einer einwandfreien Ware oder Minderung des Kaufpreises.

Maßgeblich für die Mangelhaftigkeit der Ware ist er deren Zustand zum Zeitpunkt der Auslieferung. Beseitigt der Kunde etwaige Mängel selbst, ohne den Mangel reklamiert und eine angemessene Frist zur Beseitigung und Überprüfung gesetzt zu haben, so steht ihm kein entsprechender Kostenersatz zu.

 

Bei berechtigter, fristgerechter und schriftlicher Mängelrüge nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und liefern an ihre Stelle einwandfreie Ware.

 

Wir sind in diesem Fall nach unserer Wahl vorrangig auch berechtigt, nachzubessern. 

 

Bis wir die Ware nach fristgerechter und berechtigter Reklamation zurücknehmen, ist der Kunde verpflichtet, diese sorgsam zu verwahren und insbesondere auch gegen äußere Einflüsse zu schützen und gegen Beschädigung insbesondere auch gegen Vandalismus, zu versichern.

 

Für den Fall, dass die Ware bestimmungsgemäß eingebaut wird, sind wir grundsätzlich nur verpflichtet, uns an den damit verbundenen Mehrkosten (Ausbau/Wiedereinbau) zu beteiligen, sofern der konkrete Schaden auf dem konkreten Mangel unserer Ware beruht.

 

Etwaige derartige Aufwendungen sind nur zu erstatten, sofern diese angemessen sind und den doppelten netto-Warenwert nicht übersteigen und außerdem im Verhältnis zur Bedeutung des Mangels nicht unverhältnismäßig sind.

 

Sind wir mit dieser Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug, so steht dem Kunden in Abweichung vom neuen, ab 1.1.2022 geltenden EU-Kaufrecht das Recht zu, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten, soweit nicht bereits geliefert worden ist.

 

Anderweitige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

 

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Insoweit haften wir nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden.

 

Werden lediglich leicht fahrlässig Leben, Körper oder die Gesundheit des Auftraggebers verletzt oder werden Mängel der Ware arglistig verschwiegen, so entfällt eine Schadensersatzpflicht unsererseits ebenso wie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

In Fällen von Streik und höherer Gewalt können wir ebenfalls keine Haftung übernehmen.

 

Auch insoweit eine Mängelrüge berechtigt ist, entbindet dies den Kunden nicht von einer fristgerechten Zahlung des Kaufpreises der von einem Mangel nicht betroffenen Ware oder von sonstigen fälligen Zahlungsansprüchen.

 

Mängelansprüche - auch bei versteckten Mängeln - verjähren regelmäßig in Abweichung von der gesetzlichen Zweijahresfrist bereits nach einem Jahr ab der Ablieferung.

 

Bei Waren, die, sofern im Auftrag ausdrücklich vorgegeben, vertrags- und bestimmungsgemäß in ein Bauwerk eingebaut werden, verjähren Mängelansprüche nach fünf Jahren. 

 

Bei einer ausdrücklich als Abverkaufs- oder als deklassiertes Material verkauften Ware stehen dem Kunden keine Mängelansprüche zu, die sich auf die Beschaffenheit oder den vorgesehenen Verwendungszweck der gekauften Ware beziehen.

 

Der Kunde kann nur dann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder Aufrechnung erklären, sofern die Gegenforderung aus dem konkreten Auftrag selbst resultiert, der von uns schriftlich bestätigt oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

Für Verträge mit Vollkaufleuten wird als Erfüllungsort der Lieferung unter Zahlung des Kaufpreises wie auch für etwaige Schadensersatzansprüche München als Gerichtsstand vereinbart.   

 

Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz oder an einer Niederlassung des Kunden Klage zu erheben.

 

Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Sitz/Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der BRD nach Vertragsabschluss, so ist unser Geschäftssitz der maßgebliche Gerichtsstand.

 

Dies gilt insbesondere auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

Die Bestimmungen des Wiener UN - Übereinkommens vom 11.4.1980 betreffend Verträge über den internationalen Warenkauf finden ausdrücklich keine Anwendung.

 

Ist zwischen den Parteien die Auslegung von Klauseln strittig, so gelten die INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Fassung.

 

Der Kunde nimmt davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass wir aufgrund dieses Vertrages zum Zweck der automatischen Verarbeitung (Rechnungsschreibung, Buchführung etc.) Daten zu seiner Person speichern. Für weitere Informationen bitten wir, in unsere „Datenschutzerklärung“ Einsicht zu nehmen, die wir auf unserer Homepage per Link veröffentlicht haben.

 

Es gilt das Recht der BRD.

 

 

82065, Baierbrunn, den 1. Januar 2022